Der Biozid-Ausschuss (BPC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist zu dem Schluss gekommen, dass Ethanol für die Verwendung in Hand- und allgemeinen Desinfektionsmitteln zugelassen werden kann. Der Ausschuss hat keine Position dazu bezogen, ob Ethanol als krebserzeugend oder reproduktionstoxisch eingestuft werden sollte.
BPC-Stellungnahme: Verwendungen in PT1, PT2 und PT4
Helsinki, 24. Februar 2026 – In seiner Februarsitzung hat der BPC Stellungnahmen angenommen, die die Zulassung von Ethanol als Wirkstoff in den folgenden Produktarten unterstützen:
• Produktart 1 (PT1): Produkte für die menschliche Hygiene, z. B. Handdesinfektionsmittel
• Produktart 2 (PT2): Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht für den direkten Kontakt mit Menschen oder Tieren bestimmt sind
• Produktart 4 (PT4): Produkte für Bereiche der Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung
Sichere Verwendung als belegt bewertet; keine neue Gefahreneinstufung vorgeschlagen
In seinen Stellungnahmen bewertete der Ausschuss, dass eine sichere Verwendung für alle Anwendungen in diesen Produktarten nachgewiesen wurde. Der BPC gelangte zu keiner Schlussfolgerung hinsichtlich der krebserzeugenden oder reproduktiven Eigenschaften von Ethanol. Infolgedessen wurde keine neue Gefahreneinstufung vorgeschlagen.
Warum keine eindeutige Schlussfolgerung zu Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität?
Nach Angaben des BPC verhinderten folgende Faktoren eine eindeutige Gefahrenbewertung:
• Das Dossier des Antragstellers gilt zwar als vollständig, es fehlen jedoch Daten zur dermalen Exposition – einem zentralen Expositionsweg bei Biozidprodukten. Die verfügbaren Inhalationsdaten wurden nicht gemäß den Standardleitlinien durchgeführt.
• Ein Großteil der Evidenz zu krebserzeugenden und reproduktiven Eigenschaften von Ethanol stammt aus der freiwilligen oralen Aufnahme alkoholischer Getränke, was der Ausschuss im Kontext dieser Biozidverwendungen nicht als geeignete Entscheidungsgrundlage ansah.
• Neue Studien zu relevanteren Expositionswegen laufen, und der BPC ist der Auffassung, dass diese vor der Festlegung krebserzeugender oder reproduktionstoxischer Eigenschaften berücksichtigt werden müssen. Das Abwarten dieser Studien könnte den Zulassungsprozess jedoch erheblich verzögern.
Nächste Schritte: Entscheidung der EU-Kommission und Abstimmung der Mitgliedstaaten
Nach der Annahme der BPC-Stellungnahme wird die ECHA diese zur Entscheidung an die Europäische Kommission übermitteln. Die Kommission erstellt einen Entwurf einer Durchführungsverordnung, der entweder die Zulassung oder Nichtzulassung des Stoffes vorschlägt. Der Entwurf wird den EU-Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte zur Abstimmung vorgelegt. Bei Zustimmung nimmt die Kommission die Entscheidung formell an; sie wird rechtlich verbindlich.
Bei Zulassung können Biozidprodukte mit Ethanol gemäß der Biozidprodukte-Verordnung genehmigt werden. Unternehmen müssen eine Produktzulassung auf nationaler Ebene oder über eine Unionszulassung beantragen. Bei Nichtzulassung müssen Produkte, die den Stoff enthalten, innerhalb der geltenden Übergangsfristen vom EU-Markt genommen werden.
Quelle: https://echa.europa.eu/-/echa-s-biocides-committee-supports-approval-of-ethanol-in-disinfectants